Wir als Verein beantragen keine Zuschüsse beim Jugendamt. Warum soll ich trotzdem eine Vereinbarung abschließen?

Wenn Sie als Verein, der mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, keine Zuschüsse der öffentlichen Jugendhilfe/des Jugendamtes erhalten, sind Sie nicht verpflichtet, eine Vereinbarung gem. § 72a SGB VIII mit dem Jugendamt abzuschließen.

Dennoch ist es im Interesse der Kinder und Jugendlichen, der Eltern und nicht zuletzt auch Ihres Vereins, dass allen ehrenamtlich Tätigen in Ihrem Verein klar ist, dass in Ihrem Verein mit dem Thema Kindeswohlgefährdung im positiven Sinne sensibel umgegangen wird und dass man u.a. durch das Ansprechen des Themas und durch die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen Kindeswohlgefährdungen vermeiden möchte und einschlägig Vorbestraften keinen Raum bietet.

Wenn Sie mit ihrem örtlich zuständigen Jugendamt eine Vereinbarung gem. § 72a SGB VIII abschließen, erhalten Sie von diesem Jugendamt ein Zertifikat, welches den Abschluss der Vereinbarung bescheinigt. Das Zertifikat kann im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes als Qualitätsmerkmal für Ihren Verein dienen.

Müssen alle Ehrenamtler ihrem Träger bzw. Verein ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?

Nein.

Es sollen nur die Ehrenamtler ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, die Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben. Zudem soll bei der Tätigkeit die Art, die Intensität und die Dauer bewertet werden.

Die Jugendämter in der StädteRegion Aachen haben ein Prüfschema entwickelt, welches bei der Einschätzung des Gefährdungsgrades und somit bei der Bewertung, bei welcher Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist, helfen soll. Das Prüfschema finden Sie in der Infobroschüre „Schau` hin und tu` was!“ für freie Träger oder hier (klicken).

Was ist der Unterschied zwischen einem polizeilichen Führungszeugnis und einem erweiterten Führungszeugnis?

Das „einfache“ polizeiliche Führungszeugnis erhält Angaben zu den im Bundeszentralregister eingetragenen ergangenen rechtskräftigen Verurteilungen, die innerhalb einer bestimmten Frist wirksam geworden sind. Sogenannte kleinere Verurteilungen zu geringen Geld- oder Freiheitsstrafen werden i. d. R. nicht eingetragen.

Das erweiterte Führungszeugnis kann für Personen ausgestellt werden, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- und jugendnah tätig sind oder werden sollen. Neben den auch im „einfachen“ Führungszeugnis eingetragenen Straftatbeständen werden im erweiterten Führungszeugnis zusätzliche Sexualstraftaten nach § 32 Abs. 5 BZRG eingetragen.

Wegen welcher Straftaten darf ein Ehrenamtler nicht rechtskräftig verurteilt sein?

  • Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§§ 174 – 174c StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern, sex. Nötigung, Ausbeutung von Prostituierten (§§ 176 – 180a StGB)
  • Zuhälterei (§ 181a StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, exhibitionistische Handlungen, Verbreitung pornografischer und Kinderpornografischer Schriften, jugendgefährdende und verbotene Prostitution (§§ 182 – 184g StGB)
  • Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)
  • Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB)
  • Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB)
  • Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (§ 184l StGB)
  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 3 StGB)
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)
  • Menschenhandel (§§ 232 – 233a StGB)
  • Menschenraub, Verschleppung (§ 234 StGB)
  • Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB)
  • Kinderhandel (§ 236 StGB)

Wo bekomme ich ein erweitertes Führungszeugnis und was kostet das?

Das erweiterte Führungszeugnis muss man persönlich beim örtlich zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen.

Das erweitere Führungszeugnis ist kostenfrei erhältlich, sofern der freie Träger dem Ehrenamtler mit einem entsprechenden Anschreiben bestätigt, dass dieser bei ihm ehrenamtlich tätig sein möchte.

Einen exemplarischen Vordruck für freie Träger sowie das Merkblatt zur Gebührenbefreiung gem. § 12 JVKostO, der die kostenfreie Beantragung regelt, findet man in der Infobroschüre „Schau` hin und tu` was!“ für freie Träger und unter der Rubrik „Vordrucke„.

Ab welchem Alter können Ehrenamtler ein erweitertes Führungszeugnis erhalten?

Ehrenamtler können ab einem Alter von 14 Jahren ein erweitertes Führungszeugnis erhalten.

Wo können Ehrenamtler mit Wohnsitz im benachbarten Ausland (z. B. Niederlande und Belgien) ein erweitertes Führungszeugnis beantragen?

Ehrenamtlich oder nebenamtlich tätige Personen, deren ständiger Wohnsitz sich im Ausland (z. B. Belgien oder Niederlande) befindet, können das erweiterte Führungszeugnis unter Vorlage der Bescheinigung des Trägers mit dem Hinweis der Ausübung eines Ehrenamtes (siehe Vordruck) sowie der Voraussetzungen nach § 30a Absatz 1 BZRG, das erweiterte Führungszeugnisses gemeinsam mit einem gültigen Ausweisdokument persönlich im Bürgerbüro der Kommune beantragen.

Das Führungszeugniss kann innerhalb der StädteRegion Aachen, also sowohl im Bürgerbüro der Stadt Aachen, Stadt Stolberg (Rhld.) etc. beantragt werden, wobei nicht der Sitz des Vereines maßgebend ist. Generell empfiehlt es sich aber vorab dies bei den jeweiligen Kommunen zu erfragen.

Einen entsprechenden Antrag mit einem Merkblatt finden sie hier (klicken).

Wer nimmt die Einsichtnahme im Verein vor?

Der Träger regelt selbständig, welche Person (auch im Vertretungsfall) eine Einsichtnahme vornehmen darf. Grundsätzlich gibt es hierzu keine Vorgaben. Doch im Hinblick auf die sehr persönlichen Informationen die das erweiterte Führungszeugnis beinhaltet, bedarf es vertrauenswürdiger Menschen, die die Einsichtnahme vornehmen.

Wer kann eine Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse vornehmen, wenn sich im Verein niemand findet, der die Aufgabe übernehmen kann oder will?

In diesen Fällen können die freien Träger mit einer externen neutralen Person eine Vereinbarung über die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse treffen und die entsprechenden Aufgaben und Verfahren an diese Person delegieren. Durch diese Personen erfolgt dann nur eine Rückmeldung an die Verantwortlichen der Träger mit der Information ob eine relevante Eintragung gemäß § 72a Abs. 4 SGB VIII vorliegt oder nicht. Bei Interesse und Bedarf können sich einzelne Träger zusammenschließen, um gemeinsam eine Vereinbarung mit einer externen neutralen Person zu treffen.

Könnte die Behörde (Einwohnermeldeamt, Jugendamt, etc.) dem Verein nicht einfach mitteilen, ob ein Ehrenamtler gemäß § 72a einschlägig vorbestraft ist?

Nein!

In welchen zeitlichen Abständen muss sich ein Träger erweiterte Führungszeugnisse vorlegen lassen?

Spätestens nach Ablauf von 5 Jahren muss ein neues polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden, wobei es nicht älter als 3 Monate sein darf.

Sammelt der Träger die erweiterten Führungszeugnisse von allen Ehrenamtler ein?

Nein!

Der Träger darf die Führungszeugnisse in keinem Fall einsammeln! Er darf lediglich „Einsicht nehmen“. Der Träger lässt sich das erweiterte Führungszeugnis lediglich vorlegen und kann dann sehen, ob gegen den Ehrenamtler etwas vorliegt, wodurch nach den Bestimmungen des Bundeskinderschutzgesetzes eine entsprechende Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit untersagt wird.

Wie soll die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse am besten dokumentiert werden?

Das Beste ist, der Träger lässt sich die „Einverständniserklärung zur Dokumentation über die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis“ unterschreiben. Die Jugendämter in der StädteRegion empfehlen den eigens für die Einsichtnahme entwickelten Vordruck zu nutzen. Die „Einverständniserklärung zur Dokumentation über die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis“ können dann beide – Träger und Ehrenamtler – für sich zur Dokumentation nutzen (siehe Vordruck).

Möchte der/die Ehrenamtler/in diese Einverständniserklärung nicht unterschreiben, dann darf der Träger lediglich

– den Namen des Ehrenamtlers,

– das Datum des Tätigkeitsbeginns (bitte beachten: das Führungszeugnis darf bei Aufnahme der Tätigkeit nicht mehr als 3 Monate alt sein!) bzw.

– das Datum der Wiedervorlage des erweiterten Führungszeugnisses (spätestens nach 5 Jahren) dokumentieren.