Eine „erziehungsbeauftragte Person“ ist eine volljährige Person, die im Auftrag und an Stelle der personensorgeberechtigten Personen (i.d.R. die Eltern) bestimmte Erziehungsaufgaben zweitlich begrenzt wahrnimmt (z.B. Begleitung/Aufsicht beim Discobesuch).

Das müssen Eltern bedenken:

  • Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.
  • Sie sollte reif genug und in der Lage sein, die Minderjährige oder den Minderjährigen in jeder Situation  zu unterstützen.
  • Die erziehungsbeauftragte Person darf nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen.
  • Bei abendlichen Veranstaltungen muss die Heimfahrt gesichert sein.
  • Wenn Eltern eine mündliche Vereinbarung treffen, sollten sie im Zweifel für Rückfragen (telefonisch) erreichbar sein.
  • Es gelten weiterhin die Regeln zum Alkohol- und Tabakkonsum für Minderjährige.

Es gibt Veranstalter, die unter 18-jährigen den Einlass zu einer Veranstaltung erlauben, sofern der/ die Jungendliche nachweist, dass der/ die Begleiter/in von den Eltern beauftragt wurde, die Funktion der erziehungsbeauftragten Person für den Abend einzunehmen.

Der Nachweis kann zum Beispiel in Form eines schriftlichen Bestätigung erfolgen, wie sie der Arbeitskreis „Sicher feiern wir gerne“ aus der Nordeifel erstellt hat (hier klicken).

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