Nein!
Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Teilnahme an Glücksspielen mit Gewinnmöglichkeit untersagt.
Ausnahmen:
bilden Glückspiele bei Veranstaltungen wie Volks- und Schützenfesten, Jahrmärkten, o.ä., bei denen der Gewinn nur in Waren von geringem Wert möglich ist.
Das Gesetz im Wortlaut: § 6 JuSchG – Spielhallen, Glücksspiele