Nein!

Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Teilnahme an Glücksspielen mit Gewinnmöglichkeit untersagt.

Ausnahmen:

bilden Glückspiele bei Veranstaltungen wie Volks- und  Schützenfesten, Jahrmärkten, o.ä., bei denen der Gewinn nur in Waren von geringem Wert möglich ist.

Das Gesetz im Wortlaut: § 6 JuSchG – Spielhallen, Glücksspiele

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