Ein „anerkannter Träger der freien Jugendhilfe“  ist den nicht anerkannten Trägern herausgehoben.

Eine solche Anerkennung eröffnet dem Träger (Verein) die Mitwirkung beispielsweise in Jugendhilfeausschüssen oder  Arbeitsgemeinschaften (§ 78 SGB VIII). Darüber hinaus ist bei der Durchführung mancher Projekte und Maßnahmen die Anerkennung Voraussetzung, um Fördermittel erhalten zu können. Sie gibt dem Träger der freien Jugendhilfe einen bevorzugten Status im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt).

Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

  • auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,
  • gemeinnützige Ziele verfolgen,
  • aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind,
  • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten,
  • auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

Kirchen, Religionsgemeinschaften und die sechs Wohlfahrtsverbände auf Bundesebene (vgl. § 75 (3) SGB VIII) müssen nicht anerkannt werden, da diese gem. § 75 (3) SGB VIII bereits anerkannte Träger der Jugendhilfe sind. Diese Wohlfahrtsverbände sind: Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.

Das Gesetz im Wortlaut: § 75 SGB VIII Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

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