Nein!
Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen, vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen, ist Kindern und Jugendlichen nicht gestattet.
Das Gesetz im Wortlaut: § 6 JuSchG Spielhallen, Glücksspiele
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Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen, vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen, ist Kindern und Jugendlichen nicht gestattet.
Das Gesetz im Wortlaut: § 6 JuSchG Spielhallen, Glücksspiele
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