Das Jugendschutzgesetz gilt in der Öffentlichkeit, also an Orten, die der Allgemeinheit zugänglich sind; zum Beispiel Geschäfte, Gaststätten, Kinos, Diskotheken, Spielhallen, Straßen und öffentliche Plätze. Als öffentlich gelten auch Räume und Orte, wenn dort Eintrittsgeld zu zahlen ist oder wenn vorher nicht klar ist, wer dabei sein wird.

Für nicht-öffentliche, private Veranstaltungen oder Vereinsfeiern gilt das Gesetz nicht.

(Quelle: www.jugendschutzaktiv.de)

Alles klar?

Jedenfalls bedeutet der letzte Satz nicht, dass man die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes im privaten Raum vollständig vernachlässigen sollte. Diese Vorschriften tragen dazu bei, Kinder und Jugendliche zu schützen. Sie verlieren im nicht-öffentlichen Umfeld nichts an ihrer Sinnhaftigkeit.

Eltern bzw. Personensorgeberechtigte sind für das Wohl ihres Kindes maßgeblich verantwortlich. Insofern ist das Jugendschutzgesetzt ein guter Leitfaden, auch für den privaten Bereich.

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