Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich ohne Begleitung nicht auf einer öffentlichen Tanzveranstaltung aufhalten!

Die Anwesenheit einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ist hierbei Pflicht!

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich bis 24:00 Uhr auf öffentlichen Veranstaltungen aufhalten.

Das gilt auch, wenn ein/e Jugendliche/r in Begleitung eines volljährigen Freundes oder einer volljährigen Freundin ist.

Aber es gibt eine Ausnahme!

Wird die Tanzveranstaltung von einem „anerkannten Träger der Jugendhilfe“ organisiert, dürfen auch Kinder unter 14 Jahren die Veranstaltung bis 22:00 Uhr besuchen.

Jugendliche ab 14 Jahren und unter 16 Jahren, dürfen diese Veranstaltung bis 24:00 Uhr besuchen.

Das Gesetz im Wortlaut: § 5 JuSchG – Tanzveranstaltungen

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