Jugendlichen ab 16 Jahren dürfen sich in einer Gaststätte ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr aufhalten.

Der Aufenthalt in Gaststätten die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben, darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden.

Das Gesetz im Wortlaut: § 4 JuSchG – Gaststätten

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