Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt in § 10, dass „Abgabe und Konsum von Tabakwaren“ für Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahre nicht gestattet ist. Die zunehmende Verbreitung von E-Zigaretten und E-Shishas hat zu Verunsicherung darüber geführt, ob diese nicht ebenfalls dem JuSchG unterliegen.

Gefühlt vielleicht ja, aber – Überraschung: nein, tun sie nicht!

Konsequenz: aktuell dürfen Kinder und Jugendliche beides konsumieren.

Einen interessanten Artikel zum Thema findet man u.a. in der Frankfurter Allgemeinen (hier klicken).

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat nun einen Referentenentwurf vorgelegt, der dieses Problem aufgreift und rechtlich regeln soll. Er durchläuft derzeit das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren; Zitat:

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas

A. Problem und Ziel
Bei elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas, bei denen sogenannte Liquids verdampfen, handelt es sich nicht um „Tabakwaren“ im Sinne des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), so dass die dahingehenden strikten Abgabe- und Konsumverbote nicht gelten. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas ist die Gesetzeslücke zu schließen und zudem sicherzustellen, dass die Abgabeverbote von Tabakwaren und elektronischen Zigaretten sowie elektronischen Shishas auch im Wege des Versandhandels gelten. Aufgrund der bestehenden Gesundheitsgefährdungen sind Kinder und Jugendliche auch vor nikotinfreien elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas zu schützen.

Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist bisher ebenfalls nur die Abgabe von Tabakwaren verboten. Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen bei der Arbeit soll das Abgabeverbot ebenfalls auf elektronische Zigaretten und elektronische Shishas ausgedehnt werden.

B. Lösung
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas und Tabakwaren werden folgende Maß-nahmen im JuSchG ergriffen:

1. Die Abgabe- und Konsumverbote von Tabakwaren werden auf elektronische Zigaretten und elektronische Shishas ausgedehnt.

2. Es wird sichergestellt, dass Tabakwaren und elektronische Zigaretten und elektronische Shishas auch über den Versandhandel nur an Erwachsene abgegeben werden.

Das Abgabeverbot von Tabakwaren im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) wird ebenfalls auf elektronische Zigaretten und elektronische Shishas ausgedehnt.
(…)

Unabhängig vom gesetzlichen Verfahren und den zu erwartenden rechtlichen Bestimmungen gilt es in der Praxis und im Alltag immer darauf hinzuwirken, Kinder und Jugendliche über die schädliche Wirkung von Rauchwaren aufzuklären. Man muss sich schließlich nicht selber fahrlässig schädigen…