Ob Theatervorstellungen, Musikaufführungen oder Film- und Fotoaufnahmen – im Medien- und Kulturbereich dürfen Kinder nur unter bestimmten Voraussetzungen mitwirken. Grundlage ist § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Zweck der Vorschrift ist es, die Mitwirkung von Kindern im Medien- und Kulturbereich zwar zu ermöglichen, aber zugleich sicher zu stellen, dass die geistige, seelische, sittliche und körperliche Entwicklung nicht gefährdet und das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird.

Genehmigungen zur Mitwirkung kann nur die jeweilige Bezirksregierung ausstellen.

(Quelle: Jugendarbeitsschutz NRW)

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