Vor dem Gesetz zählt als „Kind“, wer jünger als 15 Jahre ist. Wer zwischen und 15 und 18 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher.

Entscheidend ist auch, ob jemand noch vollzeitschulpflichtig ist. In Nordrhein-Westfalen beträgt die Schulpflicht 10 Jahre, deswegen gelten unabhängig vom Alter für diejenigen, die noch der Schulpflicht unterliegen, die Vorschriften für Kinder.

Für Kinder unter 13 Jahren ist jede Arbeit tabu – sogar Babysitten oder Prospekte austragen (siehe auch Schülerjobs).

Auszug aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

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