Als jugendgefährdender Ort versteht man z.B. einen Gewerbebetrieb, der das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährden kann.

Ähnliches gilt für öffentliche Plätze, die nicht im Einflussbereich von Gewerbetreibenden oder Veranstaltern liegen, beispielsweise öffentliche Straßen, Parks oder Erholungsorte.

Solche jugendgefährdenden öffentlichen Orte können bewohnte und unbewohnte Gebäude sein, aber auch Straßen, Plätze, Parks und Grünanlagen, die Minderjährige in Bezug auf ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl negativ beeinflussen können.

Beispiele für Jugendgefährdete Orte sind:

  • offene Drogenszenen und deren Umschlagplätze,
  • Straßenstriche und Rotlichtbezirke,
  • sowie Orte, an denen viel Alkohol getrunken wird.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Minderjährige solche Orte verlassen müssen, oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sie nach Hause bringen. Sind die Eltern nicht erreichbar, darf die Behörde sie in die Obhut des Jugendamtes übergeben.

Sind einzelne Vorschriften des Jugendschutzgesetzes auf eine Räumlichkeit nicht anwendbar, zum Beispiel weil eine Gaststätte nicht für jeden zugänglich ist, kann die zuständige Behörde dennoch verbieten, dass Minderjährige sich dort aufhalten, und sie kann zeitliche Beschränkungen anordnen oder Auflagen machen.

Die Gesetze im Wortlaut:
§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
§ 8 Jugendgefährdende Orte

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