Ja!

Je nach Alter und Veranstaltung kann ein Kind oder Jugendliche von einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einer „personensorgeberechtigten Person“ und einer „erziehungsbeauftragten Person“.

Personensorgeberechtigte Personen sind z.B. die Eltern, die das Sorgerecht für ein Kind haben. Liegt das Sorgerecht z.B. bei einem Vormund und nicht bei den Eltern, ist dieser eine personensorgeberechtigte Person im Sinne des Jugendschutzgesetztes.

Verwandte, Geschwister oder Lebenspartner (-innen) sind KEINE personensorgeberechtigten Personen. Sie können aber eine „erziehungsbeauftragte Person“ sein.

Voraussetzung hierfür ist ein Mindestalter von 18 Jahren und eine Vereinbarung mit den Eltern. Durch diese Vereinbarung muss festgelegt werden, wann, wie und wo genau die Beaufsichtigung des Kindes stattfindet. Das Gesetz spricht an dieser Stelle von der „Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben“.

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