Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet.

Ausnahmen:

Kindern und Jugendlichen darf der Aufenthalt unter 16 Jahren auch ohne eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person erlaubt werden, wenn sie

  • ein Getränk und eine Mahlzeit zwischen 05:00 Uhr und 23:00 Uhr einnehmen,
  • bei einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen,
  • sich auf Urlaubsreisen befinden.

Das Gesetz im Wortlaut: § 4 JuSchG – Gaststätten

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