Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet.
Ausnahmen:
Kindern und Jugendlichen darf der Aufenthalt unter 16 Jahren auch ohne eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person erlaubt werden, wenn sie
- ein Getränk und eine Mahlzeit zwischen 05:00 Uhr und 23:00 Uhr einnehmen,
- bei einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen,
- sich auf Urlaubsreisen befinden.
Das Gesetz im Wortlaut: § 4 JuSchG – Gaststätten